CL_HRDEPBSVAVG_AGE_L_DNEU - Altersgrenze Berechnungsregel DNEU (DNeuG)

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Funktionalität

Die Klasse implementiert das Interface IF_HRDEPBSVAVG_AGE_L_RULE, das bei der Ermittlung der besonderen Altersgrenze (Altersgrenze einrichten) verwendet wird.

Berücksichtigt werden die Regelaltersgrenzen entsprechend §51 Abs. 1 und 2 Bundesbeamtengesetz(BBO), die durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) für Beamte an das geänderte Renteneintrittsalter angepasst wurden:

§51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand,in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in derRegel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze),soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichendie Regelaltersgrenze mit Vollendungdes 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
 Jahr Monate
1947165 1
1948265 2
1949365 3
1950465 4
1951565 5
1952665 6
1953765 7
1954865 8
1955965 9
19561065 10
19571165 11
19581266 0
19591466 2
19601666 4
19611866 6
19622066 8
19632266 10

Beziehungen

Beispiel

Bei einem Beamten, der am 05.05.1955 geboren wurde, wird eine Altersgrenze von 65 Jahren und 9 Monaten berücksichtigt. Als Datum der Altersgrenze wird der 28.02.2021 ermittelt.

Hinweise

Weiterführende Informationen



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Length: 4995 Date: 20120527 Time: 155149     triton ( 135 ms )